§ 1
Name und Sitz des Vereins
_____________________________________________________________
1.1 Der Verein führt den Namen
Kleingartenverein "Knieper-Vorstadt" Stralsund e.V.
und hat seinen Sitz in 18435 Stralsund, Prohner Str. 34a
1.2 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund unter der
Nr. VR LXIV eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne der
geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
1.3 Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde e.V.
Stralsund.
§ 2
Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Vereinsförderungsgesetz vom 16.11.89 (Abschnitt
"Steuerbegünstigte Zwecke" §§ 51- 68) der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
2.1 Der Kleingartenverein "Knieper-Vorstadt" Stralsund e.V. stellt sich das
Ziel, die Kleingartenanlage zu erhalten und für seine Mitglieder sowie
für die Öffentlichkeit weiter auszugestalten. Die Tätigkeit seiner
Mitglieder soll der aktiven Erholung und Entspannung dienen, die Gesundheit
fördern und zur Eigenversorgung mit gärtnerischen Produkten beitragen.
Die Mitglieder des Kleingartenvereins nutzen den Boden sinnvoll und
ökologisch orientiert und setzen sich für die Pflege und den Schutz der
natürlichen Umwelt ein. Sie unterstützen die Erziehung der Jugend zur
Naturverbundenheit. Der Kleingartenverein fördert die Freizeitgestaltung
und die Gemeinschaft seiner Mitglieder durch die Organisation von
Fachberatungen und freudebetonten geselligen Veranstaltungen.
2.2 Die Tätigkeit in dem Kleingartenverein erfolgt freiwillig, ehrenamtlich
und selbständig sowie politisch und konfessionell unabhängig.
2.3 Der Kleingartenverein "Knieper-Vorstadt" Stralsund e.V. schließt als
Zwischenpächter mit seinen Mitgliedern Pachtverträge ab, sofern von
den Mitgliedern ein entsprechender Antrag gestellt und ein Kleingarten
zur weiteren Verpachtung vorhanden ist.
§ 3
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
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3.1 Mitglied des Kleingartens Verein "Knieper-Vorstadt" Stralsund e.V. kann
jeder Bürgerin und Jeder Bürger werden die das 14. Lebensjahr
vollendet haben.
3.2 Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Für Minderjährige ist eine schriftliche Zustimmung der Sorgeberechtigten
mit dem Antrag einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme.
3.3 Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr in Höhe von 200,00 €, für
jedes weitere Mitglied 15,00 € und schriftlicher Anerkennung dieser Satzung wirksam.
3.4 Alle Mitglieder des Kleingartenvereins "Knieper-Vorstadt" Stralsund e.V.,
die bereits als Mitglied dem Verband der Kleingärtner, Siedler und
Kleintierzüchter angehörten, werden bei Anerkennung dieser
Satzung in diesem Verein aufgenommen.
3.5 Die Mitgliedschaft in diesem Verein ist nicht übertragbar und nicht
vererbbar.
3.6 Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Mitglieder,
die langjährig besondere Leistungen für die Entwicklung des
Kleingartenvereins vollbracht haben, zu Ehrenmitglieder ernannt
werden.
3.7 Die Mitgliedschaft endet durch;
a) freiwilligen Austritt,
b) Ausschluss oder
c) Tod
3.8 Der freiwillige Austritt ist schriftlich zu erklären. Dabei sind die im
Pachtvertrag und Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Termine und
Fristen nach Möglichkeit einzuhalten.
3.9 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) die in dieser Satzung festgelegten Pflichten oder die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung wiederholt und/oder bewusst verletzt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen des Kleingartenvereins oder
dessen Interessen in grober Weise schädigt,
c) sich gegenüber anderen Mitgliedern des Kleingartenvereins
rücksichtslos und gewissenlos verhält,
d) mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen und anderen
finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kleingartenverein in
Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher
Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten
seinen Verpflichtungen nachkommt und
e) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus dem
Pachtvertrag an Dritte überträgt.
3.10 Über den Ausschuss entscheidet der Vorstand in Anwesenheit des
betreffenden Mitgliedes mit einfacher Stimmenmehrheit. Soweit das
Mitglied mit dem Ausschluss nicht einverstanden ist, kann es binnen
einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Vorstandsbeschlusses
über seine Ausschluss schriftlich ein Schlichtungsverfahren vor der
Schlichtungskommission beantragen.
Kommt es zwischen den Parteien zu keiner Einigung über den
Ausschluss bzw. den Austritt oder hebt die Schlichtungskommission den
ausgesprochenen Ausschluss auf, kann der Vorstand oder das Mitglied
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des
Beschlusses der Schiedskommission schriftlich die endgültige
Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen.
Der Beschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich nachweisbar an
die dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift zu übersenden.
Mit dem Ausschluss aus dem Verein erfolgt gleizeitigt die Beendigung
des Pachtverhältnisses über einen Kleingarten, wobei der Ausschluss
die Wirkung einer fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses besitzt.
Das Ausgeschlossene Mitglied ist daher verpflichtet, den Kleingarten
unverzüglich von jeglicher Bepflanzung und Bebauung zu räumen und dann
geräumt sowie frei von Rechten Dritter
an den Vorstand des Vereins herauszugeben.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
_____________________________________________________________
4.1 Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt;
a) einen Antrag auf Abschluss eines Pachtvertrages einer Kleingarten-
Parzelle zu stellen,
b) die vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Kleingartenvereins teilzunehmen,
d) seine Anwesenheit zu fordern, wenn im Vorstand, in der
Schlichtungskommission oder in der Mitgliederversammlung zu
seiner Person oder Tätigkeit im Verein verhandelt wird.
4.2 Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet,
a) die Festlegungen dieser Satzung einzuhalten,
b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen des Kleingartenvereins
anzuerkennen und sich für deren Umsetzung aktiv
einzusetzen,
c) Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere finanzielle Verpflichtungen,
die sich aus dem Pachtvertrag ergeben, pünktlich zu entrichten,
d) die für den Kleingartenverein durch Beschluss der
Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu
erbringen oder den dafür festgelegten finanziellen Ausgleichbetrag
zu entrichten,
e) die vereinseigenen Einrichtungen pfleglich zu behandeln
sowie für Ordnung und Sicherheit in der Gartenanlage beizutragen.
§ 5
Organe des Vereins
____________________________________________________________
5.1 die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Rechnungsprüfgruppe,
d) die Schlichtungskommission
§ 6
Die Mitgliederversammlung
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6.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des
Kleingartenverein.
6.2 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im
Jahr als Jahreshauptversammlung sowie dann einzuberufen, wenn es
die Interessen des Kleingartenvereins erfordern. Die
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es mindestens ein
Drittel der Mitglieder schriftlich fordern.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Tagesordnung
ist den Mitgliedern vier Wochen vorher durch Aushang zur
Kenntnis zu geben.
6.3 Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine
Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss
ist für alle Mitglieder des Kleingartenvereins verbindlich.
Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt offen. Die Mitgliederversammlung
kann aber eine geheime Abstimmung beschließen.
Die Beschlüsse sind in einem vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterschreibenden niederzulegen.
6.4. Beschlüsse über Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von
zwei Dritteln der zur Mitgliederversammlung erschienen
Mitglieder.
6.5 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und
(entscheidet):
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
b) Wahl der Rechnungsprüfgruppe,
c) Wahl der Schlichtungskommission,
d) Beschlussfassung über die Satzung und erforderlich gewordene
Veränderungen,
e) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen
und zu erbringenden Gemeinschaftsleistungen,
f) Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vorstandes, der Rechnungs-
prüfgruppe und der Schlichtungskommission,
g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und
h) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 7
Der Vorstand
_____________________________________________________________
7.1 Der Vorstand des Kleingartenvereins "Knieper-Vorstadt" Stralsund e.V.
besteht aus zehn Mitgliedern. Ihre Funktionen sind:
a) der Vorsitzende,
b) der Stellvertreter des Vorsitzenden,
c) der Schriftführer,
d) der Kassierer,
e) der Kulturbeauftragte,
f) der 1. Verantwortliche für Baufragen,
g) der 2. Verantwortliche für Baufragen,
h) der 1. Verantwortliche für Ordnung, Sicherheit und Arbeitseinsätze,
i) der 2. Verantwortliche für Ordnung, Sicherheit und Arbeitseinsätze,
j) der Techniker.
7.2 Der Vorstand wird in der Regel für die Dauer von drei Jahren in
offener Wahl gewählt.
Die Wahl erfolgt im Block und oder auf Antrag auch nur eines Midgliedes
einzeln. Seine Mitglieder können innerhalb der Wahlperiode durch die
Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen lt. Satzung
übertragenden Aufgaben nicht erfüllen oder aus persönlichen Gründen nicht
mehr nachkommen können. Sofern ein Vorstandsmitglied ausfällt, kann der
Vorstand für den Rest der Wahlperiode ein Midglied in die freie Funktion des
Vorstandes kooptieren.
7.3 Der Vorsitzende des Vorstandes und ein weiteres Vorstandsmitglied
oder der Stellvertreter des Vorsitzenden und ein weiteres
Vorstandsmitglied vertreten den Kleingartenverein im
Rechtsverkehr.
7.4 Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat und bei
Notwendigkeit zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des
Vorstandes erschienen sind. Die Beschlussfassung erfordert eine Mehrheit der
erschienener Mitglieder.
7.5 Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich. Der Vorstand kann über die
Entschädigung von Mitgliedern des Vereins für besondere Aufwendungen
(Aufwandsentschädigung) beschließen, auch in Form einer
pauschalen Entschädigung.
7.6 Die Aufgaben des Vorstandes bestehen in,
a) der laufenden Geschäftsführung des Kleingartenvereins,
b) der Vertretung des Kleingartenvereins im Rechtsverkehr,
c) der Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung,
d) der Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
e) der Verwaltung und Werterhaltung der vereinseigenen Einrichtungen.
§ 8
Die Rechnungsprüfgruppe
_____________________________________________________________
8.1 Die Rechnungsprüfgruppe des Kleingartens Verein "Knieper-Vorstadt"
Stralsund e.V. besteht aus zwei Mitgliedern. Sie wird durch die
Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer der Wahlperiode des
Vorstandes gewählt.
8.2 Die Mitglieder der Rechnungsprüfgruppe dürfen nicht zugleich
Mitglieder des Vorstandes des Kleingartenvereins sein. Sie unterliegen
keiner Weisung des Vorstandes und dürfen durch diesen nicht
beaufsichtigt werden.
8.3 Die Mitglieder der Rechnungsprüfgruppe haben das Recht, an allen
Vorstandssitzungen teilzunehmen.
8.4 Die Rechnungsprüfgruppe hat folgende Aufgaben:
a) jährliche Kontrolle der Kasse, des Kontos und des Belegwesens des
Kleingartenvereins:
b) Vorlage eines Prüfungsberichtes über die im Geschäftsjahr durch-
geführten Kontrollen auf der Jahreshauptversammlung.
c) Die Rechnungsprüfgruppe unterbreitet nach erfolgten Prüfungen und der
Berichterstattung der Mitgliederversammlung den Vorschlag für die
Entlastung des des Vorstandes für den Berichtszeitraum.
§ 9
Die Schlichtungskommission
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9.1 Die Schlichtungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer der Wahlperiode
des Vorstandes gewählt werden.
Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes und unterliegen keiner
Weisung und Aufsicht des Vorstandes.
9.2 Die Schlichtungskommission entscheidet auf der Grundlage der
Schlichtungsverordnung des Kreisverbandes der Gartenfreunde e. V.
Stralsund über an sie gestellte Anträge bei Streitigkeiten zwischen
einzelnen Mitgliedern oder dem Vorstand und Mitgliedern bzw. im
Ausschlussverfahren in der Besetzung von Drei Mitgliedern, wobei der
Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden der
Schlichtungskommission jeweils den Vorsitz inne hat.
9.3 Bei Ausfall eines Mitgliedes kooptiert die Schlichtungskommision ein neues
Mitglied für die restliche Zeit der Wahlperiode, der auf der nächsten
Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
§ 10
Finanzierung und Kassenführung
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10.1 Der Kleingartenverein finanziert seine Tätigkeit aus den
a) Beiträgen und den Umlagen seiner Mitglieder
b) Einnahmen, die sich aus der Verpachtung des vereinseigenen
Kulturhauses ergeben
c) entgoltenen Arbeitsstunden
d) Spenden
10.2 Die Kassenführung erfolgt durch den Kassierer. Er verwaltet die Kasse
und das Konto des Kleingartenvereins und führt das Kassenbuch mit
Belegen. Auszahlungen sind nur auf Weisung des Vorstandes
vorzunehmen.
10.3 Der Kleingartenverein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder des
Kleingartenverein haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für
Ansprüche gegen den Kleingartenverein.
§ 11
Auflösung des Vereins
___________________________________________________________
11.1 Der Kleingartenverein kann sich durch Beschluss der
Mitgliederversammlung auflösen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit
von drei Viertel der erschienenen Mitglieder des Kleingartenvereins
erforderlich.
11.2 Im Falle einer Auflösung hat der Vorstand folgende
vermögensrechtliche Angelegenheiten zu regeln.
a) Forderungen des Kleingartenvereins gegenüber Dritter geltend zu
machen und Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern des
Kleingartenvereins zu erfüllen.
b) Das Vermögen wird ausschließlich für gemeinnützige
kleingärtnerische Zwecke verwendet.
c) Das Vermögen wird zweckgebunden der weiteren Förderung des
Kleingartenwesens dem Kreisverband zur Verfügung gestellt.
§ 12
Inkrafttreten der Satzung
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12.1 Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des
Kleingartenvereins " Knieper-Vorstadt" Stralsund e.V. am
12.05.1990 beschlossen.
12.2 Diese Satzung ist am Tage der Eintragung des Kleingartenvereins in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund in Kraft getreten.
12.3 Die Bestimmungen der abgeschlossenen Pachtverträge werden durch
diese Satzung bis auf § 3. Absatz 10 nicht berührt.
12.4 Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung entsprechend den Festlegungen
des § 6. Absatz 4.
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Die 1. Änderung der Satzung wurde den Vereinsmitgliedern auf der
Hauptversammlung am 21. März 1999 zur Beschlussfassung
vorgelegt und bestätigt.
Die 2. Änderung der Satzung wurde den Vereinsmitgliedern auf der
Hauptversammlung am 16. März 2003 zur Beschlussfassung
vorgelegt und bestätigt.
Die 3. Änderung der Satzung wurde den Vereinsmitgliedern auf der
Hauptversammlung am 13. März 2004 zur Beschlussfassung
vorgelegt und bestätigt.
Die 4. Änderung der Satzung wurde den Vereinsmitgliedern auf der
Hauptversammlung am 22. März 2014 zur Beschlussfassung
vorgelegt und beschlossen.
Die 5. Änderung der Satzung wurde den Vereinsmitgliedern auf der
Hauptversammlung am 28. März 2015 zur Beschlussfassung
vorgelegt und bestätigt.
KGV "Knieper Vorstadt"
Stralsund e.V.
Prohner Landstr. 34 a
18435 Stralsund
Kleingartenverein "Knieper-Vorstadt" Stralsund e.V.